In der Schweiz wird ein Auto vom Strassenverkehrsamt des Kantons eingelöst, in dem sein Halter wohnt. Zwei Dinge weisen es auf der Strasse aus. Der Fahrzeugausweis gehört zum Auto und geht vom Verkäufer an den Käufer. Die Kontrollschilder gehören dem Halter: Sie bleiben beim Verkäufer und kommen an sein nächstes Auto. Ein Auto mit Schweizer Kontrollschildern zahlt beim Halterwechsel keine Zulassungssteuer. Nur ein importiertes Auto zahlt die eidgenössische Automobilsteuer.
Neuwagenkauf
Die Automobilsteuer wurde bezahlt, als das Auto eingeführt oder in der Schweiz gebaut wurde, sie steckt also schon im Preis. Die Einlösung, mit der Sie den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder erhalten, kostet meist CHF 50 bis 100, je nach Kanton. Sie brauchen einen Versicherungsnachweis für die Haftpflicht von Ihrer Versicherung.
Occasionskauf in der Schweiz
Der Verkäufer übergibt Ihnen den Fahrzeugausweis und behält die Kontrollschilder. Dann lösen Sie das Auto beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons auf Ihren Namen ein, mit:
- dem Versicherungsnachweis für die Haftpflicht von Ihrer Versicherung
- dem Fahrzeugausweis des bisherigen Halters
- dem Prüfungsbericht auf Formular 13.20 B, wenn das Auto nachgeprüft wurde
- einem Ausweis
- einem Wohnsitznachweis, wenn Sie zum ersten Mal ein Auto einlösen
Das Amt stellt einen neuen Fahrzeugausweis aus, sobald es den Versicherungsnachweis und den alten Ausweis hat. Ob ein Auto beim Halterwechsel nachgeprüft werden muss, entscheidet jeder Kanton selbst.
Schauen Sie vor dem Bezahlen in den Fahrzeugausweis:
- Ziffer 18 ist die Stammnummer, die bleibende Nummer des Autos im Schweizer Register, gleich, wem es gehört
- Wer ein Auto verleast oder anderen zur Nutzung überlässt, kann im Fahrzeugausweis eintragen lassen, dass ein Halterwechsel seine Zustimmung braucht. Steht dieser Vermerk drin, meist von einer Leasinggesellschaft, können Sie das Auto ohne diese Zustimmung nicht einlösen
Ein Auto verkaufen
Behalten Sie die Kontrollschilder, sie gehören Ihnen. Montieren Sie sie an Ihr nächstes Auto oder, wenn Sie keines ersetzen, geben Sie sie dem Strassenverkehrsamt zurück. Wird innerhalb von 14 Tagen kein anderes Auto damit in Verkehr gesetzt, müssen sie sofort zurück. Der Fahrzeugausweis eines verschrotteten Autos wird annulliert.
Sie können die Kontrollschilder auch eine Zeit lang beim Amt hinterlegen. Solange sie hinterlegt sind, schulden Sie weder Versicherung noch Verkehrssteuer.
Umzug in einen anderen Kanton
Ein Kantonswechsel verlangt einen neuen Fahrzeugausweis vom neuen Kanton. Halter haben 14 Tage Zeit, alles zu melden, was der Fahrzeugausweis ausweisen muss, und ab dann folgt die Jahressteuer den Regeln des neuen Kantons.
Ein Auto aus dem Ausland holen
- Beim Zoll anmelden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt die Automobilsteuer von 4 % und 8,1 % Einfuhrsteuer. Zoll fällt keiner an. Der Verzollungsnachweis kostet CHF 20.
- Das Formular 13.20 A erhalten. Der Zoll stempelt diesen Prüfungsbericht als Beleg, dass das Auto verzollt und die Automobilsteuer bezahlt ist. Seit dem 3. Dezember 2024 gibt es ihn auch digital.
- Eine allfällige CO₂-Sanktion bezahlen. Ein Auto, das im Ausland in den letzten 12 Monaten erstmals zugelassen wurde, oder in den letzten 6 Monaten mit höchstens 5'000 km, kann dem Bundesamt für Energie eine CO₂-Sanktion schulden, bevor es eingelöst werden kann.
- Einlösen beim Strassenverkehrsamt Ihres Kantons, mit dem Versicherungsnachweis, der Verzollungsbestätigung, dem ausländischen Fahrzeugausweis, dem Formular 13.20 A, einem Ausweis und einem Wohnsitznachweis.
Wenn Sie in die Schweiz ziehen mit einem Auto, das Sie im Ausland mindestens 6 Monate selbst benutzt haben, kann es innerhalb von etwa zwei Jahren nach dem Umzug als Übersiedlungsgut eingeführt werden, ohne Automobilsteuer. Die Steuern stehen im Ratgeber zu den Autosteuern.
Was Sie brauchen
- Einen Ausweis, und beim ersten Einlösen einen Wohnsitznachweis
- Den Versicherungsnachweis für die Haftpflicht von Ihrer Versicherung
- Den Fahrzeugausweis oder, bei einem Import, den ausländischen Fahrzeugausweis, die Verzollungsbestätigung und das Formular 13.20 A
- Das Formular 13.20 B, wenn das Auto nachgeprüft oder umgebaut wurde
Periodische Prüfung (MFK)
Schweizer Autos müssen regelmässig zur Motorfahrzeugkontrolle, der MFK:
- Die erste ist 5 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung fällig, spätestens nach 6
- Die zweite 3 Jahre danach
- Dann alle 2 Jahre
Das Strassenverkehrsamt bietet den Halter auf, wenn eine Prüfung fällig ist, und die Kantone führen die Prüfungen durch. Geprüft werden Identifikation, Bremsen, Lenkung, Sicht, Beleuchtung und Elektrik, Fahrgestell, Achsen, Räder und Reifen, die übrige Ausrüstung und die Abgase. Ein umgebautes Auto braucht eine ausserordentliche Prüfung, festgehalten auf dem Formular 13.20 B.
Quellen
- Fahrzeug einlösen — ch.ch
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) — Fedlex
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) — Fedlex
- Fahrzeugimport: Zollanmeldung und Steuern — BAZG
- Umzug in die Schweiz mit einem Fahrzeug — BAZG
- CO₂-Emissionsvorschriften für Autos — BFE
- Umweltbezogene Abgaben, mit Kontrollschildern und kantonaler Steuer — ESTV